Werkleistungen
Montageleistungen? Reparaturen? Materialprüfungen? Gutachten? Architekturleistungen?
Lassen Sie sich von uns bei der Planung von Werkleistungen und bei der Einfuhr von Material unterstützen!
Montageleistungen? Reparaturen? Materialprüfungen? Gutachten? Architekturleistungen?
Lassen Sie sich von uns bei der Planung von Werkleistungen und bei der Einfuhr von Material unterstützen!
Der Werkvertrag (Lieferung inkl. Montage, nur Montage, sowie Serviceleistungen) ist das Versprechen, einen bestimmten Arbeitserfolg oder ein bestimmtes Arbeitsresultat als Ganzes zu erbringen.
Werklieferungen (Lieferung inkl. Montage, auch nur Montage, sowie Serviceleistungen an Geräten) gelten als eine steuerbare Lieferung im Zusammenhang mit Grundstücken, Immobilien oder an sich in der Schweiz befindenden Gegenständen und gelten an dem Ort erbracht, an dem das Grundstück, das Gebäude oder der Gegenstand gelegen ist.
Das Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist, gilt ebenfalls als Lieferung in der Schweiz, sofern sich der Gegenstand, an dem die Arbeiten ausgeführt wurden, in der Schweiz befindet.
Die Gesellschaft erbringt in diesen Fällen steuerbare Leistungen in der Schweiz, was zur obligatorischen Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz führen kann.
Erbringt ein ausländisches Unternehmen eine werkvertragliche Lieferung in der Schweiz, und zwar ungeachtet dessen, ob dabei Material abgeliefert wird oder nicht, löst dies bei einem weltweiten Jahresumsatz von mindestens CHF 100’000 grundsätzlich die obligatorische Steuerpflicht ab erstem CHF 1 Umsatz in der Schweiz aus.
Bei einer Entsendung von Personal in die Schweiz ist das ausländische Unternehmen verpflichtet, die in der Schweiz geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen (minimale Entlöhnung, Arbeits- und Ruhezeiten, Mindestdauer der Ferien, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen, Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann), die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein für verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) und Normalarbeitsverträgen (NAV) vorgeschrieben sind, einzuhalten.
In gewissen Branchen oder Berufen ohne zwingende Mindestlöhne sind grundsätzlich die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne einzuhalten. Die tripartiten Kommissionen führen an den Arbeitsorten in der Schweiz regelmässig Kontrollen durch.
Bei Verstössen drohen neben Lohnnachzahlungen hohe Bussen und Verwaltungskosten.
Beispiele von werkvertraglichen Lieferungen sind:
Die Liste ist nicht abschliessend.
Unternehmen mit Sitz im Ausland, welche Werkleistungen in der Schweiz erbringen und keiner obligatorischen Steuerpflicht unterliegen, wird die Vorsteuerrückerstattung mittels Antrag (sog. VAT Refund, siehe Rubrik VAT Refund) verwehrt.
Diese Situation ist in den Fällen ungünstig, in denen das ausländische Unternehmen seine Leistungen an Unternehmen erbringt, welche in der Schweiz zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind. Die MWST auf Zukäufen kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden und muss aufgerechnet werden bzw. verringert die Marge.
Gerne klären wir für Sie ab, ob sich eine Registrierung in der Schweiz für Ihr Unternehmen lohnt.
Wir kümmern uns um sämtliche Formalitäten und Aufgaben rund um die Mehrwertsteuer Schweiz wie:
Phoenix
Swiss VAT Agency GmbH
Mail:
office@vat-agency.ch
Telefon:
+41 (0) 61 511 52 54
Theaterstrasse 4
CH-4051 Basel